Ihre Verteidigung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Bundesweit. Vom ersten Schreiben der Polizei bis zur Revision – mit juristischer Präzision und menschlichem Einfühlungsvermögen.
Wenn gegen Sie ermittelt wird
Ein Strafverfahren beginnt für die meisten Menschen unerwartet: mit einer Vorladung der Polizei, einer Durchsuchung am frühen Morgen oder einem Anhörungsbogen im Briefkasten. In dieser Situation zählt vor allem eines: Ruhe bewahren – und keine vorschnellen Angaben machen.
Sobald ich Ihre Verteidigung übernehme, beantrage ich Akteneinsicht (§ 147 StPO). Erst wenn bekannt ist, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich wissen, lässt sich seriös entscheiden, ob und wie eine Einlassung erfolgt – oder ob Schweigen die bessere Strategie ist.
Häufige Situationen
Vorladung durch die Polizei
Einer polizeilichen Vorladung als beschuldigte Person müssen Sie grundsätzlich nicht folgen. Bevor Sie überhaupt reagieren, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, dass zunächst nur Ihre Verteidigung mit den Behörden kommuniziert.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Bei einer Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) gilt: Leisten Sie keinen Widerstand, machen Sie aber auch keine Angaben zur Sache. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, verlangen Sie ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände – und kontaktieren Sie umgehend einen Verteidiger.
Anklage und Hauptverhandlung
Kommt es zur Anklage, prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Spätestens jetzt braucht es eine durchdachte Verteidigungsstrategie. In der Hauptverhandlung vertrete ich Sie engagiert – mit dem Ziel, in Ihrer konkreten Situation das rechtlich Bestmögliche zu erreichen.
Pflichtverteidigung
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine Verteidigung zwingend vor – etwa wenn ein Verbrechen zur Last gelegt wird, die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfindet oder Untersuchungshaft vollstreckt wird (§ 140 StPO). Sie können in diesen Fällen einen Verteidiger Ihres Vertrauens benennen. Sprechen Sie mich gerne darauf an.
Ordnungswidrigkeiten
Neben dem Strafrecht vertrete ich Sie auch im Ordnungswidrigkeitenrecht – etwa bei Bußgeldbescheiden. Auch hier lohnt sich häufig eine genaue Prüfung, bevor Fristen verstreichen: Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG).
Warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist
Die wichtigsten Weichen eines Strafverfahrens werden oft im Ermittlungsverfahren gestellt – lange bevor ein Gericht den Fall sieht. Eine frühe, sorgfältige Verteidigung kann darauf hinwirken, dass ein Verfahren gar nicht erst zur Anklage kommt. Warten Sie deshalb nicht ab.
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